eine Information für Neupächter die es versäumt haben die abgeschlossenen Verträge mit dem Verein zu studieren und Altpächter die das schon vergessen haben.
Info für Neupächter und Altpächter
Auszug aus dem Pachtvertrag
§ 6 Pächterwechsel 1. Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen Zustand herauszugeben, wie es sich aus einer kleingärtnerischen Nutzung gem. § 1 Ziffer 1 BKleingG ergibt. Alle unzulässigen, störenden und dem Nachpächter nicht zumutbaren Einrichtungen und Gegenstände sind auf Verlangen des Verpächters vom ausscheidenden Pächter zu entfernen. Dies bezieht sich auf Baulichkeiten und Aufwuchs. Der Verpächter setzt zur Beseitigung eine Frist. Bei Nichteinhaltung der Frist kann der Verpächter die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen lassen. Dieser ist zur Duldung der Maßnahmen und zur Erstattung der damit verbundenen Kosten verpflichtet.
Fazit: Eine Übergabe vom Kleingarten darf nur bei einen Satzungsgemäßen Zustand des Kleingartens erfolgen!
§ 4 Kleingärtnerische Nutzung 2. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzulässig. Die Rasenfläche darf nicht größer als 20 % der Gesamtfläche des Gartens sein. Die Anpflanzung von Nadelgehölzen und Gehölzen (außer Obstgehölzen), die von Natur aus höher als drei Meter werden, ist nicht zulässig.
Auszug aus der Satzung
II. Gartenordnung 4. Einzelgarten 4.4. Zugelassen sind: Rasen (nur in gutem Zustand) bis 20 % der Gartenfläche
Fazit: Es sollte darauf geachtet werden das diese Vorgaben nicht zuviel überschritten werden.